Oft wird für leer stehende Gebäude eines Resthofes nach alternativen Nutzungsmöglichkeiten gesucht. Eine Idee wäre leer stehende Flächen an Dritte, beispielsweise zum Unterstellen von Booten, Wohnmobilen, Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder Oldtimern zu vermieten.
Das kann jedoch negative rechtliche Folgen nach sich ziehen. Laut Garagenverordnung der Bundesländer, welche Vorschriften über den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen beinhaltet, dürfen Kraftfahrzeuge nur in Räumen abgestellt werden, die auch als Garage zugelassen sind. Viele ehemalig landwirtschaftlich genutzte Gebäude erfüllen diese Vorgaben an behördlich genehmigten Garagen allerdings nicht. Die Unterbringung von Fahrzeugen in solchen Räumen kann zu einem gesetzlichen Verstoß führen. Als mögliche juristischen Folgen sind auch die Folgen für den jeweiligen Versicherungsschutz zu bedenken.
Zu den Obliegenheiten das Versicherungsvertrags gehört, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen behördlichen Auflagen einhält. Die Unterbringung von Fahrzeugen in Gebäuden, die keine behördlich genehmigten Garagen sind, stellt also eine Obliegenheitsverletzung dar und kann den Versicherungsschutz gefährden.
Wir haben jedoch spezielle Lösungen erarbeitet, die am deutschen Markt für Landwirte sehr selten zu finden sind.