Häufig werden für leer stehende Gebäude eines Resthofes alternative Nutzungsmöglichkeiten gesucht. Eine Idee wäre, die leeren Flächen an Dritte zu vermieten, z.B. zum Unterstellen von Booten, Wohnmobilen, Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder Oldtimern.
Dies kann jedoch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach den Garagenverordnungen der Länder, die Vorschriften über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen enthalten, dürfen Kraftfahrzeuge nur in Räumen abgestellt werden, die auch als Garage zugelassen sind. Viele ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude erfüllen diese Anforderungen an behördlich genehmigte Garagen jedoch nicht. Das Abstellen von Fahrzeugen in solchen Räumen kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Zu den möglichen Rechtsfolgen gehören auch die Auswirkungen auf den jeweiligen Versicherungsschutz.
Es gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsvertrages, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen behördlichen Auflagen einhält. Die Unterbringung von Fahrzeugen in Gebäuden, die keine behördlich genehmigten Garagen sind, stellt daher eine Obliegenheitsverletzung dar und kann den Versicherungsschutz gefährden.
Wir haben jedoch Sonderlösungen entwickelt, die auf dem deutschen Markt für Landwirte sehr selten zu finden sind.